§ 100b
Online-Durchsuchung
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
[ https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html ]
Online-Durchsuchung
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
[ https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html ]
Die Internetprovider Telekom etc. müssen dafür sorgen, dass der Trojaner uns untergeschoben wird.
Ein Missbrauch der verschiedenen Überwachungsbefugnisse ist nicht unmöglich.
2007 hat ein Arbeitnehmer des deutschen Bundesnachrichtendienstes die technischen Möglichheiten zu privaten Zwecken genutzt. Datenschutzrechtlich ist die Online-Durchsuchung ein massiver Eingriff in die Privatsphäre.
Zweckmäßigkeit
Offene Sicherheitslücken
Jede Sicherheitslücke früher oder später bekannt und dann ist jedes Handy mit dieser Lücke angreifbar!
