Staatstrojaner: Handys dürfen gehackt & überwacht werden!

 § 100b
Online-Durchsuchung
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
    1.     bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
    2.     die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
    3.     die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
[ https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html ]


 „Die Polizei darf die Überwachungsmethoden schon anwenden, wenn noch gar keine Straftat begangen wurde.“

Die Internetprovider Telekom etc. müssen dafür sorgen, dass der Trojaner uns untergeschoben wird.
Ein Missbrauch der verschiedenen Überwachungsbefugnisse ist nicht unmöglich. 

2007 hat ein Arbeitnehmer des deutschen Bundesnachrichtendienstes die technischen Möglichheiten zu privaten Zwecken genutzt. Datenschutzrechtlich ist die Online-Durchsuchung ein massiver Eingriff in die Privatsphäre.

Zweckmäßigkeit

Es wird für unwahrscheinlich gehalten, dass die Zielsetzung der Bekämpfung von Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Online-Durchsuchungen wirklich erreicht werden kann, da gerade
diese Personengruppen sich mutmaßlich professionell gegen staatliche Zugriffe schützen können und werden.

Offene Sicherheitslücken

Um Staatstrojaner zu installieren, müssen Behörden IT-Sicherheitslücken auf Geräten ausnutzen. Es entsteht also ein Anreiz, bekannte Sicherheitslücken offen zu halten.

Jede Sicherheitslücke früher oder später bekannt und dann ist jedes Handy mit dieser Lücke angreifbar!